01.08.2017 Ärger bei TÜV-Abnahme beim TÜV NORD
In letzter Zeit häufen sich Kundenmitteilungen, dass der
TÜV-NORD, trotz vorliegender Reifenfreigabe, die Erteilung der HU-Plakette verweigert. ( § 29 der StVZO (Hauptuntersuchung) )
FÄLLE:
Grundsätzlich ist es möglich, wenn vom Fahrzeug- oder Reifenhersteller eine abweichende Reifengrösse freigegeben wurde, diese zu montieren und das Fahrzeug zu betreiben. Zu diesem Zwecke erstellen fast alle Reifenhersteller für bestimmte Motorräder (bei denen es möglich ist) eine Freigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Diese sind bei uns im Shop für Ihre Motorrad abrufbar (FREIGABE)
Diese ist im Fall dieser Umrüstung dann mitzuführen und den Prüfbehörden (TÜV / DEKRA / KÜS / Polizei) auf Verlangen vorzulegen. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem Orginalzustand, ist die Reifen-Grössenänderung zulässig und führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Seit einigen Monaten hat sich der TÜV NORD dazu entschlossen, den Haltern trotz Vorliegen / Vorlage der entsprechenden Reifenfreigabe, die TÜV-Plakette zu verweigern.
Das ist nicht zulässig.Zur Krönung bietet der TÜV-Nord an, die abweichende Reifengrösse gegen ein entsprechendes Entgelt dann doch in die Fahrzeugpapiere einzutragen.
Mehrere Rückfragen, bei unterschiedlichen Fällen dieser Art durch uns ergaben...der TÜV Nord macht nicht etwa eine aufwendige Testfahrt (wie die Reifenhersteller die diese Freigabe erstellen) nein, der TÜV Nord ist so dreist, die Eintragung aufgrund der bereits vom Fahrzeughalter vorgelegten Reifen-Freigabe zu tätigen.
Unser Tipp:
Wenden Sie sich im Fall einer Hauptuntersuchung für Ihr Motorrad an andere Prüfstellen wie z.B. DEKRA oder KÜS. Dort werden Sie fair behandelt und diese Prüfinstitute halten sich, im Fall der Hauptuntersuchung bei abweichenden Reifengrössen, an geltendes Recht.
Sollte Ihnen der TÜV Nord, bei der Prüfung, die Plakette aufgrund der abweichenden Reifengrösse (bei Vorlage der entsprechenden Reifenfreigabe) verweigern, verweigern Sie die Bezahlung der TÜV-Prüfung und verlangen Ihr Geld zurück.
Anbei finden Sie ein Schreiben vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, in welchem klar ausgesagt wird, dass der TÜV NORD Ihnen die Erteilung der TÜV-Plakette (bei sonst mängelfreien Fahrzeug) nicht verwehren darf.Gesendet: Dienstag, 13. Dezember 2016 11:55
Betreff: Motorradbereifung
Sehr geehrter Herr xxxxxxxxx,
grundsätzlich liegt bei einer Änderung der Reifengröße (z.B. Umrüstung auf breitere Reifen als vom Hersteller vorgesehen) eine Änderung nach § 19 Abs. 2 StVZO vor, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen würde. Jedoch erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges nicht, wenn bei einer Änderung für das Teil (Reifen) eine EU- oder UNECE-Typgenehmigung erteilt wurde und eventuelle Einschränkungen und Einbauanweisungen beachtet worden sind (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 StVZO).
Soweit aus dem Ihrer E-Mail beigefügten Schriftverkehr ersichtlich, liegt für den von Ihnen verwendeten Reifen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers für Ihren Fahrzeugtyp vor. Der verwendete Reifen ist typgenehmigt. Sofern eventuelle Einschränkungen und Einbauhinweise beachtet wurden und Ihr Fahrzeug ansonsten nicht von dem ursprünglich genehmigten Typ abweicht, also ansonsten nicht baulich verändert wurde, erlischt die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs in diesem Fall nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Auskünften weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Volker Mattern
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Referat K 14 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin